WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
Intensiv wie nie zuvor stehen wirtschaftliche Tätigkeiten im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. So werden unternehmerische Entscheidungen in den entsprechenden Ermittlungsverfahren ex post einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen. Der Verdacht der Untreue, des Betruges und der Korruption bildet hierbei den Schwerpunkt und stellt Unternehmen und deren Führungskräfte nicht nur aufgrund der stetigen Verschärfungen in Gesetz und Rechtsprechung vor völlig neue Herausforderungen.
Die Tätigkeit des Strafverteidigers erstreckt sich hierbei von der Individualverteidigung von Führungskräften oder auch Vertretung des Unternehmens bis hin zur Fertigung von Strafanzeigen und der Erstellung detaillierter Rechtsgutachten.
Arbeitsstrafrecht
Zu dem Gebiet des Arbeitsstrafrechts zählen in erster Linie Delikte wie die illegale Beschäftigung von Ausländern, die illegale Arbeitnehmerüberlassung, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten und die Schwarzarbeit. Letztere sind regelmäßig mit dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung verbunden, was zudem eine Verbindung zum Steuerstrafrecht herstellt.
Ein möglichst frühzeitiger Kontakt zu den Ermittlungsbehörden, wie zum Beispiel den Hauptzollämtern sowie der Rentenversicherung, ist gerade in diesem Bereich äußerst wichtig, um harte Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere spektakuläre Durchsuchungen, zu vermeiden.
Bankstrafrecht
Der Begriff des Bankstrafrechts hat sich im Zuge der in Anzahl und Umfang steigenden Strafverfahren gegen Bankmanager entwickelt. Im Kern geht es hierbei um die Verletzung der besonderen Pflichtenstellungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie die hieraus resultierenden Vorwürfe der Untreue nach § 266 StGB.
Die Rechtsprechung sieht den Tatbestand der Untreue beispielhaft bereits dann als verwirklicht an, wenn gegen Pflichten bzw. Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG), des Depotgesetzes (DepotG) oder des Hypothekenbankgesetzes (HypBkG) verstoßen wurde.
Der Bundesgerichtshof vertritt insoweit die Auffassung, dass jeder Kredit, der nicht den Vorgaben der genannten Gesetze entspricht und dennoch ausgereicht wird, zu einer Wertberichtigung führen müsse, so dass im Ergebnis nicht nur ein Gefährdungsschaden, sondern bereits ein ´echter Schaden´ eingetreten sei.
Aber auch illegale Geschäfte von Mitarbeitern spielen eine immer größere Rolle. Bereits seit 1994 sind Insidergeschäfte in Deutschland strafbar. Es gehört zu den Routineaufgaben des Bundesamtes für Finanzaufsicht (BaFin), Börsengeschäfte zu überwachen und bei Auffälligkeiten oder Hinweisen Dritter auf Insiderhandel Ermittlungen einzuleiten.
In Anbetracht der Verschärfung der Überwachungsregelungen für Bankmitarbeiter und auch der Rechtsprechung zur Untreue muss der Strafverteidiger darauf hinwirken, dass die Verfahren gegen die im Interesse des Instituts handelnden Manager möglichst früh eingestellt werden.
Bisweilen können sich jedoch gerade Wirtschaftsstrafverfahren angesichts der Komplexität von Sach- und Rechtslage über viele Jahre erstrecken. So wurde das im Rahmen der Finanzkrise bereits im Jahr 2008 eingeleitete Verfahren gegen Vorstände der Hypo Real Estate AG (HRE), eines der größten und langwierigsten auf diesem Gebiet, erst im Jahr 2017 nach sechsmonatiger Hauptverhandlung eingestellt. Wir haben in diesem Verfahren den Vorstandsvorsitzenden verteidigt.
Bilanzstrafrecht
Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche haben zu einer Erweiterung des Fokus der Ermittlungsbehörden auch auf das Bilanzrecht und das Bilanzstrafrecht geführt, nachdem hierbei häufig Bilanzmanipulationen aufgedeckt wurden.
Im Schnittbereich von Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften erfordert das Bilanzstrafrecht ein abgestimmtes Vorgehen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und gesellschaftsrechtlich spezialisierten Kollegen.
Auch auf diesem Gebiet stellt unser umfangreiches Netzwerk mit Spezialisten der genannten Bereiche zusammen mit unserem eigenen Know-How eine umfassende Beratung und Verteidigung sicher.
Beispielhaft sei hier das seit Jahren anhängige Ermittlungsverfahren der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der HESS-Firmengruppe genannt.
Insolvenzstrafrecht
Strafverfahren im Bereich der Insolvenzdelikte stellen zahlenmäßig den größten Teil des Wirtschaftsstrafrechts dar. Bei etwa der Hälfte der Insolvenzverfahren kommt es zur Einleitung von Ermittlungsverfahren.
„Im Feuer“ ist hier insbesondere derjenige Gesellschafter/Geschäftsführer, der am längsten für den Bestand seines Unternehmens kämpft, da er bei seinen Bemühungen nahezu zwangsläufig gegen strafrechtliche Bestimmungen wie insbesondere die strenge Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzanmeldung nach § 15a InsO zu verstoßen droht.
In der Phase der sog. „Krise“ bestehen zahlreiche Möglichkeiten, durch kompetente Beratung die strafrechtlichen Risiken des Unternehmers zu minimieren. Je früher hier externe strafrechtliche Präventivberatung in Anspruch genommen wird, desto wahrscheinlicher ist, dass das Sanierungskonzept auch im Falle einer Insolvenz kein strafrechtliches Risiko birgt und keine berufsrechtlichen Konsequenzen drohen. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) wurde die fünfjährige Geschäftsführersperre (§ 6 Abs.2 S.2 GmbHG) u.a. auch auf die Insolvenzverschleppung ausgeweitet.
Unsere Aufgabe ist es in solchen Fällen, die entscheidenden Risiken aufzuzeigen, in der Individualverteidigung des Unternehmers die richtige Strategie zu einer möglichen Verfahrenseinstellung zu erarbeiten und berufsrechtliche Konsequenzen auszuschließen.
Korruptionsstrafrecht
Kein anderes Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts hat in jüngster Vergangenheit eine vergleichbare Konjunktur erfahren wie das Korruptionsstrafrecht. Ursächlich sind hierfür nicht nur die neugeschaffenen Schwerpunktstaatsanwaltschaften, sondern auch die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Umso größer ist die Gefahr einer Vorverurteilung im Zuge einer intensiven Medienberichterstattung.
Die Verteidigung in derartigen Verfahren erfordert neben einem hohen Maß an Erfahrung und Fingerspitzengefühl die profunde Kenntnis der zum Teil in sich widersprüchlichen Rechtsprechung. Unser besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer umfassenden Beratung, welche auch steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte beinhaltet. Unser Netzwerk umfasst daher Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Betrug und Internetkriminalität
Einen vorläufigen Höhepunkt haben die Aktivitäten der Behörden auf diesem Gebiet in den Ermittlungsverfahren rund um die Diesel-Thematik gefunden. Wir vertreten hier nicht nur potentielle Angeklagte, sondern betreuen als Zeugenbeistände eine Vielzahl von Zeugen in den laufenden Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Automobilfirmen.
Darüber hinaus verteidigt unsere Kanzlei bereits seit den Anfängen des Internets auf dem Gebiet der dort angesiedelten Deliktsstrukturen. Lediglich exemplarisch sei an dieser Stelle auf die mehrfache Verteidigung des aktuell in Neuseeland ansässigen "Meisterhackers" Kim Dotcom verwiesen.
Auf dem Gebiet der sog. Internetkriminalität spielen die Tatbestände des Betruges (§ 263 StGB), Computerbetruges (§ 263a StGB) sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine bedeutende Rolle. Gleiches gilt für den Problemkreis der sogenannten Abofallen. Die Abgrenzung des legalen Angebots diverser Dienstleistungen von strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen ist in diesem Bereich durchaus fließend. Unsere Sozietät verteidigt bundesweit zahlreiche Firmen in den auch für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) maßgeblichen Verfahren.
Umweltstrafrecht
Maßnahmen gegen Umweltsünder sind populär. Immer wieder werden seitens der Ermittlungsbehörden trotz strittiger rechtlicher Beurteilung aufgrund noch offener verwaltungsrechtlicher Vorfragen Strafverfahren eingeleitet. Gerade im Umweltstrafrecht lohnt es sich daher, in einem frühen Ermittlungsstadium rechtlich vorzutragen. Zugleich gilt es, den Unternehmer hinsichtlich der strafrechtlichen Risiken seiner Tätigkeiten zu sensibilisieren.
Das deutsche Umweltstrafrecht steht zudem im Mittelpunkt einer Reformdiskussion. Hierbei werden nicht nur die nationale Gesetzgebung zu berücksichtigen sein, sondern aufgrund der weitreichenden Verwaltungsrechtsakzessorietät auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene.