MEDIZINSTRAFRECHT
Arztstrafrecht
Behandlungs-, Aufklärungs- und Organisationsfehler zählen zu den typischen strafrechtlichen Risiken ärztlicher Tätigkeit. Die Folge sind Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung. Häufig dient die Einleitung eines Strafverfahrens durch den Anzeigenerstatter auch der Vorbereitung von Zivilprozessen, welche mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zum Gegenstand haben. Zudem bergen Organentnahme und Schwangerschaftsabbruch strafrechtliche Verfolgungsrisiken. Dr. Wolfgang Kreuzer war aufgrund seiner Mitwirkung als Verteidiger in dem seinerzeit Aufsehen erregenden Verfahren gegen einen Memminger Frauenarzt maßgeblich an der Neuregelung des § 218 StGB beteiligt.
Seit einigen Jahren steigt aber auch die Zahl der Vorwürfe gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges, des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und Bestechlichkeit. Die Folgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können dabei für den Arzt existenzbedrohend sein, da schon die Verhängung einer Geldstrafe den Entzug der Approbation zur Folge haben kann. Ferner droht nicht selten eine negative Berichterstattung in den Medien.
Arzneimittelstrafrecht / Pharmastrafrecht / Doping
Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln unterliegen besonders starken Reglementierungen und sind zudem sich ständig ändernden Gesetzen unterworfen. Verhaltensweisen, die vormals lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, werden mittlerweile mit Strafe bedroht. Verunreinigte Arzneimittel, verschreibungspflichtige Medikamente und Fertigarzneimittel stellen dabei den Schwerpunkt strafrechtlicher Ermittlungen dar.
Indes ist nicht nur der Hersteller und Großhändler, sondern auch der Apotheker potentiell in Gefahr. In Zeiten des Internet, der „Internetapotheke“ und der damit verbundenen grenzübergreifenden Vertriebstätigkeit muss diese Berufsgruppe bei Verstößen nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlicher Verfolgung wegen der Verbrechenstatbestände des Betäubungsmittelgesetzes rechnen.
Mehr denn je ist auch Doping ein nicht zu unterschätzender Bereich, welcher im Rahmen der Gesetzesnovellierung zahlreichen Änderungen unterlag.
Mit Erfahrung und Fachwissen agieren wir auch auf diesem Gebiet.
Betäubungsmittelstrafrecht
Die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren setzt nicht nur die detaillierte Kenntnis der speziellen gesetzlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) voraus, sondern insbesondere auch der jeweils neuesten ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu.
Die Anzahl der Verfahren auf dem Sektor des Betäubungsmittelstrafrechts wächst. Korrelierend hierzu wurden auch die mit den verschiedenen Einzeltatbeständen verbundenen Strafandrohungen durch zahlreiche Reformen mehr und mehr verschärft. Für eine erfolgreiche Verteidigung gilt es mögliche Fehlerquellen im Rahmen der Ermittlungen aufzudecken bzw. ihnen entgegenzuwirken. Nur beispielhaft sei hier die genaue Differenzierung zulässiger von unzulässigen ´heimlichen´ Ermittlungsmethoden genannt.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der §§ 35 BtmG bzw. 64 StGB („Therapie statt Strafe“). Denn das Ziel einer bestmöglichen Verteidigung sollte nicht nur ein optimales Ergebnis in der Sache im Sinne eines Freispruchs oder einer günstigen Strafzumessung sein, sondern im Falle einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Mandanten auch die konkrete Hilfestellung zur Bewältigung eines oft lange andauernden Teufelskreises. Die hier auftretenden Probleme und Fragen, von der Suche eines Therapieplatzes über die Einholung einer Kostenzusage bis hin zur rechtlichen Durchsetzung im Haupt- wie im Vollstreckungsverfahren, sind vielfältig.